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Mandanteninformationen für GmbH-GF/-Gesellschafter Januar 2017


Liebe Mandantin, lieber Mandant,


auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen


Inhalt

1.

Beteiligung an gewerblich geprägter Gesellschaft: Keine erweiterte Kürzung bei Ermittlung des Gewerbeertrags

2.

Ist eine verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen steuerpflichtiger Arbeitslohn?

3.

Übernahme einer Pensionsverpflichtung kann zu Arbeitslohn führen



1. Beteiligung an gewerblich geprägter Gesellschaft: Keine erweiterte Kürzung bei Ermittlung des Gewerbeertrags

Ist eine grundstücksverwaltende gewerblich geprägte Personengesellschaft an einer anderen grundstücksverwaltenden gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt, ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags keine erweiterte Kürzung möglich.

Hintergrund

Einer GmbH & Co. KG versagte das Finanzamt die erweiterte Kürzung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags, weil diese Mitunternehmerin an einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft war. Dass diese Gesellschaft ihrerseits die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung erfüllte, änderte nichts an der Einschätzung des Finanzamts. Gegen den Gewerbesteuermessbescheid erhob die GmbH & Co. KG Klage.

Entscheidung

Da die Voraussetzungen für einen Kürzungsbetrag nicht gegeben waren, wies das Finanzgericht die Klage als unbegründet ab. Damit kommt für die GmbH & Co. KG nur die reguläre Kürzung für den Grundbesitz in Betracht. Die Beteiligung an einer anderen gewerblich geprägten Gesellschaft stellt nämlich keine Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes dar. Auch handelt es sich dabei nicht um eine der im Gesetz aufgeführten kürzungsunschädlichen Tätigkeiten.

Dass der Gewinnanteil aus einer mitunternehmerischen Beteiligung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu kürzen ist, ist hier unerheblich. Eine rein unternehmensbezogene Betrachtung lehnte das Finanzamt ab. Vielmehr liegt ein einheitliches Unternehmen vor, das die beiden Betätigungen "Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes" und die "mitunternehmerische Beteiligung an einer gewerblich geprägten Gesellschaft" umfasst.

2. Ist eine verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen steuerpflichtiger Arbeitslohn?

Erwirbt eine vom Geschäftsführer des Arbeitgebers beherrschte GmbH verbilligt eine GmbH-Beteiligung, führt dies zu Arbeitslohn. Dies gilt auch dann, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung veräußert.

Hintergrund

A war Geschäftsführer der X-GmbH, an der er und die Y-GmbH beteiligt waren. In 2000 gründete A die H-GmbH, deren Gegenstand das Halten von Beteiligungen und die Ausübung von Leitungsfunktionen war. In diese brachte er seine bisher im Privatvermögen gehaltene Beteiligung an der X-GmbH ein. 2003 erwarb die H-GmbH von der Y-GmbH einen weiteren Geschäftsanteil von 10 % an der X-GmbH.

Das Finanzamt ging davon aus, dass der tatsächliche Wert dieses Anteils erheblich über dem vereinbarten Kaufpreis lag. In der verbilligten Überlassung sah es eine Lohnzahlung an A und setzte entsprechende Einkünfte des A aus nichtselbstständiger Arbeit fest. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte den Argumenten des Finanzgerichts nicht und verwies den Fall an dieses zurück.

Arbeitslohn kann auch bei Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt für eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt. Dieser Veranlassungszusammenhang muss bei Drittzuwendungen aber nicht eindeutiger sein als bei Zuwendungen durch den Arbeitgeber. Insbesondere folgende Indizien für eine Veranlassung durch das Dienstverhältnis hat das Finanzgericht jedoch nicht gewürdigt: Die Y-GmbH hat die Anteile der X-GmbH nur deren Angestellten und der H-GmbH angeboten. Die Übertragung und das Halten der Beteiligung an der X-GmbH waren vom Fortbestehen des Arbeitsvertrags des A bei der X-GmbH abhängig.

Das Finanzgericht muss deshalb Feststellungen zu der Höhe der Verbilligung sowie zum Anlass und zu den Begleitumständen des Erwerbs der Geschäftsanteile nachholen. Sollte die Y-GmbH den verbilligten Erwerb aus im Gesellschaftsverhältnis zur X-GmbH wurzelnden Gründen gewährt haben, wäre eine Einlage der Y-GmbH in die X-GmbH anzunehmen.

3. Übernahme einer Pensionsverpflichtung kann zu Arbeitslohn führen

Kann der Arbeitnehmer bei einer Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage den Ablösungsbetrag an sich auszahlen lassen, führt dies beim Arbeitnehmer zum Zufluss von steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Hintergrund

A war Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der A-GmbH, die ihm eine Pensionszusage i. H. v. 50 % seiner letzten Vergütung zugesagt hatte. Wegen der von ihm geplanten Veräußerung seiner Geschäftsanteile gründete A die B-GmbH, bei der er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war. Der Erwerber der Geschäftsanteile des A, die X-AG, wollte die Pensionszusage nicht übernehmen. Deshalb vereinbarte A mit der X-AG, dass die Pensionsverpflichtung auf die B-GmbH gegen Zahlung von 467.000 EUR übergehen sollte. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht werteten diese Ablöse als Zufluss von Arbeitslohn an A und gewährten die Tarifermäßigung nach der Fünftelregelung. Dagegen wehrt sich A, da seiner Ansicht nach kein zu erfassender Vorteil zugeflossen ist, weil er über das Kapital nicht verfügen konnte.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgt dem Urteil des Finanzgerichts nicht, da die Ablöse seiner Meinung nach nicht als Arbeitslohn zu erfassen ist. Denn Arbeitslohn fließt dem Arbeitnehmer grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs zu, also wenn der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt. Mit der Zusage künftiger Leistungen fließt daher Arbeitslohn erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschafft. Dementsprechend fließt Arbeitslohn dann zu, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beträge zur Verfügung stellt, die dieser zum Erwerb einer Zukunftssicherung verwendet.

Deshalb hat weder die dem A erteilte Direktzusage noch die Ablösezahlung der A-GmbH zu einem Zufluss von Arbeitslohn geführt. Denn die A-GmbH erfüllte einen Anspruch der B-GmbH aus der vereinbarten Übernahme der Pensionszusage. Durch die Vereinbarung wurde mit Zustimmung des A lediglich der Schuldner der Pensionsverpflichtung ausgetauscht. Die Schuldübernahme bewirkt keinen Zufluss beim Pensionsberechtigten.

Die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage kann allerdings dann zum Zufluss von Arbeitslohn führen, wenn dem Arbeitnehmer das Wahlrecht eingeräumt wird, die Zahlung entweder an sich selbst oder an einen Dritten gegen Übernahme der Pensionsverpflichtung zu verlangen. Ein solches Wahlrecht hatte A jedoch nicht.




Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung


Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de